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AGB

  1. Allgemeines:

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte der Roland Pumberger GmbH, auch wenn von uns abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen nicht widersprochen wird; abweichende Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen unseres Vertragspartners werden ausdrücklich abgelehnt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens unseres Vertragspartners als vereinbart; Abweichungen davon bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sind einzelne Klauseln oder Bedingungen ganz oder teilweise nichtig, so bleiben die Bedingungen der Übrigen wirksam. Im Verhältnis zu Konsumenten bleiben die zwingenden Bestimmungen des KSchG unberührt.

 

  1. Angebote:

Angebote sind freibleibend, falls von uns nichts anderes ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich. Bestellungen unseres Vertragspartners sowie Angebote, Auskünfte und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Die Bestätigung wird immer unter dem Vorbehalt, dass wir über Vorräte für die Aufträge verfügen bzw. Waren rechtzeitig herstellen oder erschaffen können, abgegeben.

 

  1. Preise:

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer und gelten nur für die aufgrund unseres Anbotes abgeschlossene Vereinbarung. Die Preise verstehen sich ab unserem Geschäftssitz exklusive Verpackung, Verladung, Transport, Frachtversicherung, Fahrt- und Nächtigungskosten und sonstige Spesen.

 

  1. Lieferung und Liefertermin:

Lieferung und Versand von Produkten durch uns erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Es gelten die in unserem Angebot angeführten Termine; diese können nur dann eingehalten werden, wenn der Vertragspartner zu den von uns angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben oder Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind von uns nicht zu vertreten und führen nicht zu unserem Verzug; daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner. Dem Vertragspartner steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.

Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig; wir sind berechtigt von Verträgen zurückzutreten oder unsere Leistung nur nach Vorauszahlung bzw. per Nachnahme zu erbringen, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Vertragspartner nicht kreditwürdig ist, insbesondere bei Zahlungsverzug aus anderen Geschäften, Konkurs- oder Ausgleichseröffnung oder Abweisung eines Konkursantrages mangels Vermögens.

Bei Annahmeverzug durch unseren Vertragspartner sind wir berechtigt, Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei uns oder Dritten einzulagern, wobei monatliche Lagerkosten von mindestens 0,5 % des Nettopreises zuzüglich Umsatzsteuer dem Vertragspartner verrechnet werden können. Bei Annahmeverzug haben wir das Wahlrecht auf Erfüllung zu bestehen oder gegen Zahlung einer Stornogebühr von 25 % des Nettopreises zuzüglich Umsatzsteuer durch den Vertragspartner vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle unvorhergesehener, nicht von uns zu verantwortenden Ereignissen, wie höhere Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Streik oder Aussperrungen und anderem, verlängert sich die Lieferfrist jedenfalls um die Dauer dieser Verhinderung.

Wird die Ware nicht an den Vertragspartner, sondern an einen Dritten versandt, so muss der Vertragspartner sie bei uns prüfen und abnehmen, andernfalls gilt sie mit Absendung als bestellungsgemäß geliefert.

 

  1. Zahlung:

Die von uns gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar; für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog; bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, sind wir berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch uns. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen uns daher laufende Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten; sämtliche damit verbundenen Kosten sowie entgangener Gewinn sind vom Vertragspartner zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß, zumindest jedoch 12 % p.a. verrechnet, die Geltendmachung von darüber hinausgehenden gesetzlichen Zinsen bleibt vorbehalten. Bei Ratenzahlung sind wir bei Verzug des Kunden auch nur mit einer Rate berechtigt, Terminsverlust in Kraft treten zu lassen, so dass der gesamte Betrag fällig ist; übergebene Akzepte werden fällig gestellt.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Vertragspartner wegen von uns nicht schriftlich anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Wir sind berechtigt Zahlungen ungeachtet deren Widmung auf die älteste Schuld des Vertragspartners anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital anzurechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Vertragspartner die Kosten unserer Aufwendungen einschließlich der durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwaltes und Inkassokosten zu ersetzen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können; Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

 

  1. Gewährleistung:

Sofern eine Lieferung mangelhaft ist, hat uns dies der Vertragspartner unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen, andernfalls die Mängelrüge unwirksam ist. Im Falle eines berechtigten, unverzüglich schriftlich angezeigten Mangels hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Besserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch. Den Vertragspartner trifft die Beweislast dafür, dass auch ein binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei behebbaren Mängeln hat der Vertragspartner nach Scheitern von Verbesserung oder Austausch nach unserer Wahl Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung. Sowohl das Recht auf Gewährleistung als auch ein damit konkurrierender Schadenersatzanspruch muss sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden, sofern der Anspruch nicht von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. Ein Rückgriff des Vertragspartners gemäß § 933 b ABGB, der für die von uns gelieferten Sachen einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, ist gegenüber uns ausgeschlossen. Verarbeitung, Weiterveräußerung oder Reparatur durch den Vertragspartner oder Dritte ohne unsere schriftliche Einwilligung gilt als vorbehaltlose Billigung, sämtliche Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadenersatz erlöschen dadurch. Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass eine Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei. Unsere Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem Vorlieferanten, Transporteure, Frachtführer bzw. Versicherer uns Ersatz leisten.

Werden Leistungen an uns erbracht, gilt abweichend folgendes:

Die Leistung des Vertragspartners wird von uns binnen 14 Tagen ab Übernahme auf offene Mängel hin untersucht, eine in diesem Zeitraum erhobene Mängelrüge ist rechtzeitig gemäß § 377 UGB. Während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Vertragspartner unverzüglich und unentgeltlich einschließlich aller Nebenkosten zu beheben. Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht nach, sind wir berechtigt die Mängel zu Lasten und auf Kosten des Vertragspartners zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist beginnt die Gewährleistungsfrist für ausgebesserte oder ersetzte Teile mit der neuerlich qualitativen Übernahme neu zu laufen. Wir behalten uns das Recht vor durch Dritte an uns herangetragene Kosten oder Folgekosten, die durch Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften des Bestellgutes verursacht wurden, dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Wir müssen unser Recht auf Gewährleistung sowohl bei beweglichen als auch unbeweglichen Sachen binnen drei Jahren ab Übergabe gerichtlich geltend machen. Die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff ABGB sind zu unseren Gunsten einseitig zwingend.

 

  1. Haftung:

Wir haften nur im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen. Unsere Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf die Haftung für sorgfältige Auswahl und etwa erforderliche Beaufsichtigung. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Wir haften nicht für Frost- und Wasserschäden, sowie Schäden infolge falscher Montage, die nicht durch uns durchgeführt wird, oder physikalischer, insbesondere elektrischer Einflüsse, Materialzerstörungen durch aggressive Medien, durch falsche Bedienung oder unsachgemäße bzw. übermäßige Inanspruchnahme oder gewaltsame Zerstörung. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner ist uns gegenüber jedenfalls ausgeschlossen. Die Abtretung von Schadenersatzansprüchen durch den Vertragspartner an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns sind der Höhe nach mit der Haftpflichtversicherungssumme, die uns zur Verfügung steht, beschränkt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt:

Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebengebühren im unserem Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren ist während der Dauer dieses Vorbehaltseigentums unzulässig. Zugriffe Dritter auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehender Waren sind uns unverzüglich und nachweislich bekanntzugeben; bei Gefahr in Verzug sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten sofort selbst alle erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zur Wahrung unserer Interessen zu ergreifen. Bei Zugriffen Dritter auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehender Waren hat der Vertragspartner sämtliche Kosten, die uns aus der Geltendmachung des Vorbehaltseigentums erwachsen, insbesondere Rechtsanwaltskosten, Prozesskosten und dergleichen, zu ersetzen. Die in diesen Bedingungen oder anderen Normen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht berührt. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe aller unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu begehren, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Vertragspartner Zahlungsschwierigkeiten hat (insbesondere Antrag auf Insolvenzverfahren, Abweisung der Konkurseröffnung, Zahlungsverzug aus anderen Geschäften). Die Zurücknahme von Waren durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, so dass alle unsere Rechte aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bestehen bleiben. Bis zum Erlöschen unseres Vorbehaltseigentums gilt der Vertragspartner als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung von unter unserem Eigentumsvorbehalt stehender Ware mit nicht uns gehörigen Waren erwerben wir Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware dürfen wir bzw. unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte die Geschäftsräume des Vertragspartners betreten und die Vorbehaltsware ohne Ankündigung an sich nehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen jegliche Beschädigung, Feuer und Diebstahl angemessen zu versichern, wobei der Vertragspartner bereits jetzt sämtliche Forderungen und Nebenrechte gegen den Versicherer aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware unwiderruflich an uns abtritt.

 

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort:

Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus einem Vertrag zwischen uns und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeit ist A-4600 Wels; es ist das Recht der Republik Österreich anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Unternehmenssitz, dies auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.